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1.1. Der Verein führt den Namen "KinderReich – Verein der Freunde kinderreicher Familien in Österreich"
1.2. Der Verein hat seinen Sitz in Krems
1.3. Die Tätigkeit des Vereines erstreckt sich auf das österreichische Bundesgebiet.
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
2.1. den Wert von kinderreichen Familien neu zu erschließen, um sie als Schulen der Solidarität und Nächstenliebe in Politik und Medien zu verankern und die Rahmenbedingungen für die freie Entfaltung kinderreicher Familien zu ermöglichen;
2.2. die Förderung des Verständnisses für und des Wissens und des Informationsstandes über die besonderen Interessen und Anliegen kinderreicher Familien;
2.3. die Förderung der Aufgaben der Familie als Keimzelle der menschlichen Gesellschaft entsprechend einer gelebten Subsidiarität als Bindeglied zwischen den Interessen der Individuen und den gemeinschaftlichen Interessen der Gesellschaft zu fördern;
2.4. die besonderen Interessen kinderreicher Familien in Bezug auf moderne Medien, Schulbildung, Steuersystem, sozialer Wohnbau, Freizeitgestaltung, etc. zu vertreten und die Verbesserung der diesbezüglichen staatlichen und nicht staatlichen Rahmenbedingungen zu fördern;
2.5. das Verständnis für die besondere Bedeutung der kinderreichen Familien im Sinne der Persönlichkeitsbildung, Heimpflege, Konfliktlösung, Pensionsvorsorge, etc. zu fördern;
2.6. verfassungsrechtliche Absicherung der Ehen und Familien durch gesetzgeberische Maßnahmen;
2.7. Verbesserung der finanziellen Rahmenbedingungen für
kinderreiche Familien in Österreich.
Zweck des Vereines ist es dabei generell, die Vereinsmitglieder und die breite
Öffentlichkeit mit Informationen zu den vorstehend angeführten Punkten
zu versorgen.
Gegenstand des Vereines ist weiters das Herstellen und Aufrechterhalten von
Kontakten mit politischen Organisationen, Stellen der Regierung sowie nicht
behördlichen Institutionen (CSOs) in Österreich, insbesondere zur
Förderung und Vertiefung des Verständnisses für die besonderen
Anliegen kinderreicher Familien sowie der nachhaltigen Verbesserung der Rahmenbedingungen
für kinderreiche Familien in Österreich.
Durch die Erfüllung der Zwecke des Vereines wird die Allgemeinheit gefördert.
Die Tätigkeit des Vereines dient dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem,
sittlichem und materiellem Gebiet, und zwar insbesondere hinsichtlich der
Förderung der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge
für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen,
der Schulbildung, der Erziehung sowie der Volksbildung.
Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch folgende Tätigkeiten verwirklicht werden:
3.1. Herausgabe eines Mitteilungs- und Informationsblattes, die Veranstaltung von Seminaren, Vorträgen, Versammlungen und Diskussionsrunden, die Bildung von Ausschüssen zur Behandlung der dem Zweck des Vereines entsprechenden relevanten Fragen, Einrichtung einer inhaltlich auf die Erreichung des Vereinszweckes ausgerichteten Datenbank bzw. Sammlung von Publikationen und Durchführung von Informationsveranstaltungen;
3.2. Aufbringung der erforderlichen finanziellen Mittel durch Beitrittsgebühren, Mitgliedsbeiträge, Erträgnisse aus Veranstaltungen, allenfalls vereinseigenen Unternehmungen, Spenden und Sammlungen.
Die Mitglieder des Vereines sind:
4.1. ordentliche Mitglieder, das sind solche, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen;
4.2. außerordentliche Mitglieder, das sind solche die den Verein vor allem durch Zahlung ihres Mitgliedsbeitrages fördern;
4.3. fördernde Mitglieder, das sind solche, deren Mitwirkung sich auf Spenden an den Verein zur Unterstützung seiner Tätigkeit im Sinne des Vereinszweckes beschränkt;
4.4. Ehrenmitglieder, das sind Personen, die hierzu wegen ihrer besonderen Verdienste um den Verein ernannt werden.
Mitglieder des Vereines können alle physischen sowie
juristischen Personen werden.
Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern
entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von
Gründen verweigert werden. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf
Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
Vor der Konstituierung erfolgt die vorläufige Aufnahme durch die Proponentenversammlung.
Diese Mitgliedschaft wird erst mit der Konstituierung wirksam.
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung und durch Ausschluß.
6.1. Der freiwillige Austritt kann nur mit Ende jedes Kalenderjahres (31. Dezember) erfolgen. Er muß dem Vorstand einen Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Mitteilung verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam.
6.2. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
6.3. Der Ausschluß eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluß ist jedoch die Berufung an die Generalversammlung zulässig. Bis zur Entscheidung der Generalversammlung ruhen die Mitgliedsrechte.
Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den unter Punkt 6.3. genannten Gründen von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
7.1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereines zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur ordentlichen Mitgliedern zu. Die Mitglieder haben das Recht, in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit des Vereines und über die finanzielle Gebarung informiert zu werden. Wenn es jedoch mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen verlangt, so ist der Vorstand verpflichtet, jedes dieser Mitglieder auch außerhalb der Generalversammlung, und zwar binnen 8 (acht) Wochen nach dem Einlangen des Verlangens, entsprechend zu informieren.
7.2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, worunter das Ansehen und der Zweck des Vereines leiden könnten. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Sie sind zur pünktlichen Bezahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Entrichtung dieser Gebühren und Beiträge befreit.
8.1. Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt.
8.2. Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens der Hälfte der ordentlichen Mitglieder stattzufinden. In den vorher genannten Fällen hat die außerordentliche Generalversammlung längstens binnen drei Monaten nach Einlangen des Antrages auf Einberufung beim Vorstand stattzufinden.
8.3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
8.4. Anträge zu Tagesordnungspunkten sind mindestens 24 (vierundzwanzig) Stunden vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
8.5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
8.6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.
Das Stimm- bzw. Wahlrecht richtet sich nach Artikel VII der Statuten. Jedes
stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch
einen Bevollmächtigten vertreten.
Die Übertragung des Stimmrechtes im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung
ist zulässig.
Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten
Mitglieder beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten
Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung 30
(dreißig) Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die
ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig
ist.
8.7. Die Wahlen und Beschlußfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen die Statuten des Vereines geändert oder der Verein aufgelöst werden sollen, bedürfen jedoch einer ¾-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
8.8. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so übernimmt das an Jahren älteste anwesende ordentliche Mitglied den Vorsitz.
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
9.1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;
9.2. Beschlußfassung über den Voranschlag;
9.3. Beschlußfassung über die Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und Rechnungsprüfer;
9.4. Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge nach Vorschlag des Vorstandes;
9.5. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
9.6. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft;
9.7. Beschlußfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereines;
9.8. Beratung und Beschlußfassung über sonstige, auf der Tagesordnung stehende Fragen.
10.1. Der Vorstand besteht aus
a) 1 (einem/r) Obmann/Obfrau;
b) dem Stellvertreter des Obmannes/der Obfrau;
c) Schriftführer/in und Stellvertreter/in
d) Kassier und Stellvertreter/in
e) höchstens 15 (fünfzehn) Beiräten.
10.1. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 5 (fünf) Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar.
10.2. Der Vorstand hat das Recht, bei Ausscheiden eines gewählten Vorstandsmitgliedes an seine Stelle eines anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.
10.3. Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
10.4. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend sind.
10.5. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Jedes Mitglied des Vorstandes kann sich im Vorstand durch ein mittels schriftlicher Vollmacht ausgewiesenes weiteres Mitglied vertreten lassen.
10.6. Den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung einer seiner Stellvertreter. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.
10.7. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung und Rücktritt.
10.8. Die Generalversammlung kann einzelne Mitglieder des Vorstandes auf Vorschlag des Obmannes ihrer Funktion entheben.
10.9. Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes, an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt des gesamten Vorstandes wird erst mit der Wahl des neuen Vorstandes wirksam.
10.10. Beiräte werden vom Vorstand bestellt und abberufen. Sie haben bei den Vorstandssitzungen beratende Funktion aber kein Stimmrecht.
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das Leitungsorgan
im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht
durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich
fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
a) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens
mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses
als Mindesterfordernis;
b) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
c) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen
des § IX Abs. 2 dieser Statuten;
d) Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit,
die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss;
e) Verwaltung des Vereinsvermögens;
f) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
g) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.
h) Bestellung und Abberufung von Beiräten.
12.1. Der/die Obmann/Obfrau oder sein/e Stellvertreter vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
12.2. Im Innenverhältnis gilt folgendes:
a) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und in den
Vorstandssitzungen. Bei Gefahr in Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten,
die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen,
unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen. Diese
bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige
Vereinsorgan.
b) Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte
zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung
und des Vorstandes.
c) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des
Vereines verantwortlich.
d) Die Stellvertreter des Obmannes, des Schriftführers oder des Kassiers
dürfen nur tätig werden, wenn der Obmann, der Schriftführer
oder der Kassier verhindert sind. Die Wirksamkeit von Vertretungshandlungen
wird aber dadurch nicht berührt.
13.1. Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung für die Funktionsdauer des Vorstandes gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ mit Ausnahme der Generalversammlung angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
13.2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
14.1. In allen aus den Vereinsverhältnissen entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
14.2. Das Schiedsgericht schließt sich aus 3 (drei) Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von 2 (zwei) Wochen ein ordentliches Mitglied des Vereines als Schiedsrichter namhaft macht. Diese beiden Schiedsrichter entscheiden gemeinsam mit einem weiteren, von den ordentlichen Mitgliedern bestimmten Schiedsrichter im Rahmen des Schiedsgerichtes.
14.3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidung sind vereinsintern endgültig.
15.1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit ¾ der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
15.2. Der letzte Vereinsvorstand muß die freiwillige Auflösung der Vereinsbehörde schriftlich anzeigen und in einer für amtliche Verlautbarungen bestimmten Zeitung veröffentlichen.
15.3. Das im Fall der freiwilligen Auflösung oder bei Wegfall des Vereinszweckes allenfalls vorhandene Vermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist vom abtretenden Vereinsvorstand der österreichischen Caritas für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu übergeben.